Die Asylrelevanz von Folter, Todesstrafe und sonstiger unmenschlicher Behandlung.
Schäuble
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Schäuble
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DE
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Rheinfelden
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ZLB: 92/2239-4
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Zusammenfassung
Vor dem Hintergrund steigender Zahlen von Asylbewerbern in Deutschland behandelt die Arbeit die Folter und Todesstrafe als Asylgrund.Dies hängt davon ab, ob eine unmenschliche Behandlung schon als solche eine politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts darstellt.Die höchsten deutschen Gerichte (Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgericht) verneinen dies.So wird zwischen politischer und unpolitischer Verfolgung nach dem Anknüpfen der Verfolgung an asylrelevante persönliche Merkmale wie Rasse, Religion oder politische Überzeugung unterschieden.Diese Trennung zwischen politischer und unmenschlicher Verfolgung erscheint dem Autor sehr zweifelhaft: "Die Interpretation des Art. 16 II 2 GG ergibt, daß systematische staatliche unmenschliche Behandlung gleich aus welchem Grund eine politische Verflgung darstellt" (S. 241). rebo/difu
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XLI, 242 S.
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Recht; 28