Der Veranstalter einer Versammlung im Rechtskreis der Exekutive.
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1991
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ZZ
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SEBI: 92/2269
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Zusammenfassung
Für die Behörden ist es von besonderem Interesse, ob und inwieweit Maßnahmen gegen den Veranstalter einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Versammlung ergriffen werden können. Eine Verkehrspflicht des Veranstalters zur ordnungsgemäßen Organisation einer Versammlung ergibt sich aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, daß jeden, der eine Gefahrenquelle eröffnet oder unterhält, die Pflicht zu Vorkehrungen zum Schutze Dritter trifft. Diese Pflicht wird umso umfassender, je mehr für den Veranstalter erkennbar ist, daß er eine Gefahrenquelle eröffnet hat. Die Anforderungen an die Sicherheitsmaßnahmen dürfen nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1969 jedoch nicht so hoch sein, daß dadurch eine sinnvolle Durchführung der Versammlung nicht mehr möglich wäre. Weiterhin muß der Veranstalter einen etwaigen Versammlungsleiter sorgfältig auswählen, was sich ebenfalls aus der Verkehrspflicht zur ordnungsgemäßen Organisation ergibt. Der Versammlungsleiter wiederum ist für die Ordner verantwortlich. Für die übrigen Teilnehmer trifft den Veranstalter nur eine Verantwortung, soweit es sich um seinen Anhang (Teilnehmer, die mit Billigung des Veranstalters handeln oder unter dessen direktem Einfluß stehen) handelt. lil/difu
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München: Florentz (1991), XVI, 273 S., Lit.; Reg.(jur.Diss.; Univ.München 1991)
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Serie/Report Nr.
Rechtswissenschaftliche Forschung und Entwicklung; 307