Gebietsreform, Bürgerwille und Demokratie. Entsprach die kommunale Gebietsreform tatsächlich und rechtlich dem Gemeinwohl?
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1990
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ZZ
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SEBI: Zs 1505-29,2
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
IFL: Z 485
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Zusammenfassung
Bei der Gemeinde-Gebietsreform in der Bundesrepublik Deutschland wurden - vielerorts unter Mißachtung des erklärten Bürgerwillens - Gemeinden aufgelöst, Eingemeindungen und Fusionen verfügt und oft auch gegen das Votum der Beteiligten zwangsweise durchgesetzt. Anfechtungsklagen vor den Verwaltungs- und Verfassungsgerichten blieben in der Regel ohne Erfolg. Viele dieser Neugliederungsentscheidungen verstießen gegen die verfassungsmäßigen Prinzipien des Traditionsschutzes, der Gemeindeselbstverwaltung und der Demokratie. Leider sahen auch die angerufenen Verfassungsgerichte nur selten Anlaß zum Eingreifen. Die Gerichte beriefen sich bei ihren Entscheidungen auf angeblich höherrangige Prinzipien des allgemeinen Wohls. Tatsächlich ist jedoch nachweisbar, daß das Gemeinwohl bei der Gebietsreform mindestens in einem wichtigen Punkt, der öffentlichen Sparsamkeit, verletzt wurde. Denn im Ergebnis sind durch die Gebietsreform keine Einsparungen erzielt, sondern im Gegenteil Verteuerungen herbeigeführt worden. Leider ist es nur einigen wenigen Gemeinden gelungen, sich gegen die Verwaltungsmaßnahmen mit Erfolg zur Wehr zu setzen. Auch heute noch ist eine Revision der Gemeinde-Gebietsreform in Härtefällen zu befürworten; wo größere Verwaltungseinheiten wirklich erforderlich sind, können die betreffenden Gemeinden sich jederzeit freiwillig zu Verwaltungsgemeinschaften zusammenschließen, ohne dabei ihre Identität zu verlieren. difu
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart, Jg. 29(1990), H. 2, S. 189-209, Lit.