GG Art. 7 - 14 A, Ce; BBauG §§ 85, 87; BadWürttPrivatschulG § 1, 3. BGH, Urteil v. 07.07.88 - Az. III ZR 134/87 - OLG Stuttgart.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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RE
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Zusammenfassung
Zur Zulässigkeit der Enteignung eines Grundstücks zugunsten einer Gemeinde, die den in Anspruch genommenen Grundbesitz im Wege des Erbbaurechts einer privaten Ersatzschule (hier: Freie Waldorfschule) zur Errichtung von Schulgebäuden überlassen will. Die Enteignung eines Grundstücks zum Bau einer Schule und eines Kindergartens ist zulässig, da es sich um eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung handelt. Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe ist dem Waldorfschulverein unter entsprechender staatlicher Schulaufsicht im Rahmen des Privatschulgesetzes überlassen worden. Das Interesse der Allgemeinheit an der Verwirklichung des Bebauungsplans überwiegt das Interesse an der Erhaltung des Grundstücks im Familienbesitz. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Baurecht, Enteignung, Grundstück, Gemeinde, Erbbaurecht, Waldorfschule, Rechtsprechung, Privatschule, Enteignungsgesetz, BGH-Urteil, Zulässigkeit, Eigentum
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 12(1989), Nr.1, S.31-32, Lit.
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Baurecht, Enteignung, Grundstück, Gemeinde, Erbbaurecht, Waldorfschule, Rechtsprechung, Privatschule, Enteignungsgesetz, BGH-Urteil, Zulässigkeit, Eigentum