Wirkungen des Suspensiveffekts auf die Strafbewehrung und andere Folgen des Verwaltungsaktes.
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1985
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SEBI: 86/4952
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Pargr. 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestimmt: "Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung." Diese Regelung stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen fundamentalen Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses dar. Er verhindert die Schaffung vollendeter Tatsachen, die häufig einen Rechtsschutz hinfällig machen würden. Ungeklärt sind bisher trotz vielfältiger Beschäftigung der Rechtsprechung und Literatur mit der Bestimmung die vielfältigen Fragen der Auswirkungen der aufschiebenden Wirkung (Suspensiveffekt) auf Nebenfolgen des angegriffenen belastenden Verwaltungsaktes. Von besonderer Bedeutung ist die Frage nach den Auswirkungen auf die Strafbewehrung, mit der der Gesetzgeber den Verwaltungsakt unmittelbar oder mittelbar oft ausgestattet hat. Handelt der Betroffene im Schutz der aufschiebenden Wirkung ohne die Gefahr strafrechtlicher Ahndung (auch wenn sein Rechtsmittel schließlich erfolglos bleibt) oder gilt die Strafbewehrung trotz der aufschiebenden Wirkung? Zum gleichen Fragenkreis gehören andere Nebenfolgen des Verwaltungsaktes, etwa eine in ihm gesetzte Handlungsfrist, die während der aufschiebenden Wirkung abläuft, der Lauf von Verjährungsfristen, der Eintritt von Säumnis- oder Zinsfolgen. chb/difu
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Bonn: (1985), VI, 251 S., Lit.(jur.Diss.; Bonn 1985)