GG Art.14. BGB § 906 II 2. Straßenbaulastträger als Entschädigungspflichtiger für Verkehrslärm. Entschädigungspflichtig für den von dem Betrieb einer Bundesfernstraße ausgehenden Verkehrslärm ist der Träger der Straßenbaulast. BGH, Urteil vom 25.10.1979 - III ZR 105/78, LG Tübingen.

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1980

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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4

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Entschädigungspflichtig für den von dem Betrieb einer Bundesstraße ausgehenden Verkehrslärm ist der Träger der Straßenbaulast, d.h. grundsätzlich der durch die Enteignung unmittelbar begünstigte und nicht die eingreifende Körperschaft. Dies gilt selbst dann, wenn dem Träger der Straßenbaulast durch Widmung ein konkreter Vorteil nicht zugeflossen ist, da bereits mit der Widmung die Straßenbaulast als öffentliche Aufgabe, auch für den Fall der Entschädigungspflicht durch Verkehrsimmissionen, beginnt. hn

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 33(1980)Nr.11, S.582-583, Lit.

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