BBauG §§ 2 a Abs. 6, 12, 30, 34. BauNVO §§ 1 Abs. 3 Satz 2, 8 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1. BVerwG, Urteil v. 6.7.1984 - Az. 4 C 28.83 - OVG Münster.

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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4

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RE

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Zusammenfassung

Zur trennenden oder verbindenden Funktion einer Straße bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG, wenn auf der einen Straßenseite Gewerbebetriebe und Wohngebäude für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, auf der anderen Seite allgemeine Wohnnutzung vorhanden ist. Bei der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans nach § 12 BBauG kann als räumliche Bezeichnung des Bebauungsplans die Angabe einer das Plangebiet begrenzenden, aber für den Planbereich markanten Straße genügen. Die Bekanntmachung der Genehmigung eines Bebauungsplans muss nicht den Wortlaut von Auflagen wiedergeben, unter denen die Genehmigung erteilt worden und denen die Gemeinde "beigetreten" ist. Das Ausklammern von Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung für eine Teilfläche von der Genehmigung, dem die Gemeinde "beigetreten" ist, muss nicht zur Ungültigkeit des Bebauungsplans im ganzen führen. (- y-)

Beschreibung

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Gewerbegebiet, Wohnbebauung, Bebauungsplan, Straße, Plangebiet, Gemeinde, Rechtsprechung, Mischgebiet, BVerwG-Urteil, Baunutzungsverordnung

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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 7(1984), Nr.6, S.293-294, Lit.

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Gewerbegebiet, Wohnbebauung, Bebauungsplan, Straße, Plangebiet, Gemeinde, Rechtsprechung, Mischgebiet, BVerwG-Urteil, Baunutzungsverordnung

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