Rechtsprechung. BayObLG, Beschluß vom 11.Januar 1990, 1 b Z 5/89.
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IRB: Z 878
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Abstract
Inhalte des Beschlusses vom 11.1.1990 des BayObLG.- 1. Voraussetzung für die Pflicht zur Zahlung von Wohngeldvorschüssen ist ein Eigentümerbeschluss nicht nur über den Gesamtwirtschaftsplan, sondern auch über die -anteilmässige Verpflichtung-, also über die erforderliche Aufteilung der Lasten und Kosten auf die einzelnen Wohnungseigentümer. 2. Dem Eigentümerbeschluss muss unmittelbar entnommen werden können, welche Vorschüsse die einzelnen Wohnungseigentümer zu bezahlen haben. Dies erfordert grundsätzlich eine ausdrückliche Festlegung der jeweiligen Beträge gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer. 3. Ausnahmsweise können diese Beträge im Einzelfall dem Wirtschaftsplan auch dann unmittelbar zu entnehmen sein, wenn sie sich durch die Angabe geeigneter Verteilungsschlüssel im Wirtschaftsplan in Verbindung mit den dem jeweiligen Wohnungseigentümer bekannten Umrechungsfaktoren durch einfache Rechenvorgänge unschwer ermitteln lassen. (-y-)
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Keywords
Rechtsprechung, Wohngeld, Vorschuss, Wohnungseigentümer, Beschlussfassung, Zahlungspflicht, Wirtschaftsplan, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz
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Der Wohnungseigentümer, Düsseldorf 20(1990), Nr.2, S.64-65
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Rechtsprechung, Wohngeld, Vorschuss, Wohnungseigentümer, Beschlussfassung, Zahlungspflicht, Wirtschaftsplan, Wohnungsrecht, Wohnungseigentumsgesetz