Campingplatz neben Geflügelmaststall. BBauG §§ 1 Abs.7, 155 b Abs.2; BImSchG §§ 48, 50; VwGO § 47 Abs.2; TA Luft. HessVGH, Urteil v. 4.10.1984 -Az. III N. 17/82.
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Zusammenfassung
§ 50 BImSchG findet auf Campingplatzgebieten als vorübergehend dem Wohnen dienende Gebiete grundsätzlich Anwendung. Ein Campingplatzgebiet stellt jedoch keine Wohnsiedlung dar. Mithin ist Nr. 3.47.1.1. a der TA Luft, Wonach Anlagen zum Halten von Legehennen, Mastgeflügel und Schweinen in der Regel einen Abstand zu Wohnsiedlungen von 500 m einhalten sollen, nicht maßgebend. Fall eines unbegründeten Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan, der in 400 m Abstand zu einem Geflügelmaststall mit 120.000 Plätzen ein Campingplatzgebiet festgesetzt hat. (-y-)
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Bundesbaugesetz, Campingplatz, Wohngebiet, Rechtsprechung, Bebauungsplan, Geflügel, Geflügelmaststall, VGH-Urteil, Immissionsschutz
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Umwelt- und Planungsrecht 5(1985), Nr.6, S.219-223, Lit.
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Bundesbaugesetz, Campingplatz, Wohngebiet, Rechtsprechung, Bebauungsplan, Geflügel, Geflügelmaststall, VGH-Urteil, Immissionsschutz