§ 133 Abs.3 BBauG. Urteil des BVerwG v. 27.1.1982 - 8 C 24.81.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Zusammenfassung

Eine Ablösungsvereinbarung ist nichtig, wenn sie abgeschlossen worden ist, bevor ausreichende "Bestimmungen" i.S. des § 133 Abs. 3 S. 2 BBauG getroffen worden sind. Diese Ablösungsbestimmungen brauchen nicht in Satzungsform erlassen zu werden. Es ist zulässig, den Anwendungsbereich von Ablösungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 S. 2 BBauG auf Gebietsteile der Gemeinde zu beschränken. Nur die Festlegung der Art der Ermittlung und Verteilung des mutmaßlichen Erschließungsaufwands gehört zum Mindestinhalt von Ablösungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 S. 2 BBAuG. Der Abschluss von Ablösungsvereinbarungen setzt kraft Bundesrechts das Vorliegen einer Erschließungsbeitragszahlung nicht voraus. Der Inhalt einer Erschließungsbeitragssatzung hat kraft Bundesrechts auch keinen Einfluss auf den Inhalt von Ablösgungsbestimmungen i.S. des § 133 Abs. 3 S. 2 BBauG. -y-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Rechtsprechung, Ablösevereinbarung, Paragraph 133, Bundesbaugesetz, BVerwG-Urteil

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 35(1982)Nr.11, S.350-352, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Erschließungsrecht, Erschließungsbeitrag, Rechtsprechung, Ablösevereinbarung, Paragraph 133, Bundesbaugesetz, BVerwG-Urteil

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