Rückgabe von nicht mehr benötigtem Straßenland.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Straßengrund, der von einem Grundstückseigentümer unentgeltlich oder mit Rücksicht auf den beabsichtigten Verwendungszweck unter dem Baulandpreis an die Gemeinde abgetreten worden ist, von dieser aber nicht mehr benötigt wird, ist zu den Bedingungen des Abtretungsvertrags zurückzuübertragen. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfolge des Grundabtretungsvertrags aus ergänzender Vertragsauslegung, nicht etwa um eine "Verschenkung" oder "Veräußerung unter Wert" im Sinne der Gemeindeordnung. Ist das Baugrundstück inzwischen auf einen neuen Eigentümer übergegangen, so wird die Auslegung des Veräußerungsvertrags regelmäßig ergeben, dass ein etwaiger Straßengrundrückgabeanspruch an den neuen Eigentümer abgetreten ist. Der Gemeinde ist zu empfehlen, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dies der Fall ist. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Bodenrecht, Grunderwerbsrecht, Straßenbau, Grundstück, Bauland, Rückübertragung, Straßenland

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 115(1984)Nr.24, S.741-744, Lit.

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Recht, Bodenrecht, Grunderwerbsrecht, Straßenbau, Grundstück, Bauland, Rückübertragung, Straßenland

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