Konkurrenzpflicht bei der Vermietung gewerblicher Räume.

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IRB: Z 1039
SEBI: Zs 818-4

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Abstract

Zu der Verpflichtung zur fortdauernden Gebrauchsgewährung gehört als Nebenpflicht bei Vermietung von Räumen an ein gewerbliches Unternehmen, dass der Vermieter in seinen übrigen Geschäftsräumen des Mietgrundstücks keine Geschäftstätigkeit betreibt oder durch Überlassung an Dritte ermöglicht, durch die dem Mieter ein Wettbewerb erwächst. Zwischen Gewerbetreibenden und den Angehörigen freier Berufe besteht hinsichtlich des Anspruchs auf Konkurrenzschutz im Ausgangspunkt der Erwägung kein Unterschied. So ist der Vermieter von Praxisräumen zwar nicht verpflichtet, dem Mieter jede fühlbare oder unliebsame Konkurrenz fernzuhalten, wohl aber solche, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Praxisräume mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt. rh

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Recht, Wirtschaft, Mietrecht, Mietvertrag, Gewerberaum, Gebrauchsüberlassung, Wettbewerb, Konkurrenzverbot, Konkurrenzschutz

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Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 32(1979)Nr.8, S.227-229, Lit.

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Recht, Wirtschaft, Mietrecht, Mietvertrag, Gewerberaum, Gebrauchsüberlassung, Wettbewerb, Konkurrenzverbot, Konkurrenzschutz

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