Die Innovationspartnerschaft.

Werner
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Werner

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Köln

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1617-1063

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ZLB: R 628 ZA 3503

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RE

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Abstract

Innovation ist eines der zentralen Kernelemente der Strategie "Europa 2020" der EU. Ziel der Strategie ist es, Mängel des bisherigen Wachstumsmodells zu beheben und die Grundlagen für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Strategie strebt die Erreichung von fünf Kernzielen an, die sich auf folgende Bereiche beziehen: Beschäftigung, Forschung und Entwicklung, Klima/Energie, Bildung, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung. Mittel zur Erreichung dieser Ziele sind sieben Leitinitiativen, zu denen auch die Innovation zählt. Die Beschaffung der öffentlichen Hand soll in Wahrnehmung einer Vorbildfunktion ganz wesentlich Innovation befördern. Vor diesem Hintergrund wurde mit den neuen Vergaberichtlinien eine neue Verfahrensart eingeführt, die sogenannte Innovationspartnerschaft. Auch über die Einführung dieser neuen Verfahrensart hinaus, finden sich eine Vielzahl von Bezugspunkten im Text der Richtlinie 2014/24/EG, die Innovation zum Ge-genstand haben. Die Regelung zur Einführung dieser neuen Verfahrensart ist verpflichtend von den Mitgliedsstaaten umzusetzen. Geregelt ist sie. in Art. 31 der Richtlinie 2014/25/EG sowie in Art. 49 der Richtlinie 2014/24/EG. Was ist die wesentliche Neuerung: Entwicklung und Erwerb des Entwicklungsergebnisses sollen in einem einheitlichen Beschaffungsvorgang abgebildet werden können. Ziel der Innovationspartnerschaft muss die Entwicklung eines innovativen Produkts/einer Dienstleistung oder Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen sein, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Teilnehmern vereinbart worden sind.

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Vergaberecht

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Nr. 2

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S. 196-202

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