Gesamtschule in Nordrhein-Westfalen. Fragen und Antworten für den Kommunalpolitiker.
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SEBI: 82/203
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Zusammenfassung
Mit der Verabschiedung des Gesamtschulgesetzes (Änderung zum Schulverwaltungsgesetz) am 16. 07. 1981 im Nordrhein-Westfälischen Landtag wurden die bestehenden Gesamtschulen aus dem Schulversuch entlassen. Sie sind nunmehr gleichberechtigte Angebotsschulen des gegliederten Schulwesens, wie Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien. Ebenso wie die Gemeinden verpflichtet sind, Realschulen und Gymnasien zu errichten, wenn ein Bedürfnis dafür besteht, sind sie nun auch verpflichtet, Gesamtschulen dort zu errichten, wo eine ausreichende Zahl von Eltern dies wollen. Das Schulverwaltungsgesetz verpflichtet die Städte/Gemeinden, bei der Ermittlung des Bedürfnisses für die Errichtung von Realschulen, Gymnasien und Gesamtschulen das Schüleraufkommen und den Willen der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Fragen wurden von der Arbeitsgruppe Gesamtschule der SPD-Fraktion des Landtages NW gesammelt und in dieser Veröffentlichung beantwortet. on/difu
Beschreibung
Schlagwörter
Gesamtschulgesetz, Gesamtschule, Schulgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulentwicklungsplan, Bildungswesen, Schule
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Düsseldorf:Selbstverlag (1981), 33 S.,
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Gesamtschulgesetz, Gesamtschule, Schulgesetz, Schulverwaltungsgesetz, Schulentwicklungsplan, Bildungswesen, Schule
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SGK-Schriftenreihe; 8