Zur Auslegung eines Bebauungsplans. Zum Abwägungsgebot. §§ 1 Abs.4 Satz 2, 2 Abs.6 BBaug. OVG Lüneburg, Beschluß vom 15.3.1978 - VI C 3/76.

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SEBI: Zs 2105-4
BBR: Z 34
IRB: Z 924

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Zusammenfassung

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bebauungsplan, der, da nur in einem Ordner bereitgehalten, seiner Meinung nach nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden war. Jedoch liegt ein Bebauungsplan auch dann zur Einsichtnahme aus, wenn er bei eingeschränkten Raumverhältnissen in einem Aktenordner bereitgehalten wird. Dem 2. Antrag wurde stattgegeben, da nach Ansicht des OVG Lüneburg das Gebot gerechter Abwägung verletzt wurde, da bei Erstellung des Bebauungsplanes nicht berücksichtigt wurde, dass die geplante Trassenführung den landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers durch Landabgabe in seiner Existenzfähigkeit trifft und ein mögliches Ersatzland nicht in gleicher Weise genutzt werden kann. hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Bebauungsplan, Auslegung, Abwägungsgebot, Enteignung, Landwirtschaftlicher Betrieb

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Die Niedersächsische Gemeinde, Hannover 31(1979)Nr.3, S.100-102

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Recht, Bundesbaugesetz, Eigentum, Bebauungsplan, Auslegung, Abwägungsgebot, Enteignung, Landwirtschaftlicher Betrieb

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