Geschlossene Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand, Voraussetzungen für eine Abweichung nach Landesrecht. § 34 BauGB. § 22 BauNVO. § 8 LBO Rh.-Pf. BVerwG, Beschluß vom 12.1.1995 - 4 B 197.94, OVG Koblenz vom 7.7. 1994 - 1 A 11939/93.

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0012-1363

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IRB: Z 1014
ZLB: Zs 61-4
BBR: Z 121

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Abstract

Muß nach planungsrechtlichen Vorschriften ein Gebäude an sich ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden - geschlossene Bauweise - so kann nach landesrechtlichem Bauordnungsrecht, hier Paragraph 8 I Satz 4 LBO Rheinland-Pfalz, hiervon abweichend eine Abstandsfläche wegen eines auf dem Nachbargrundstück vorhandenen Gebäudes nur insoweit verlangt oder gestattet werden, als hierfür eine planungsrechtliche Rechtfertigung besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Abweichung nach Paragraph 22 III, zweiter Halbsatz BauNVO oder im Rahmen des Paragraphen 34 I BauGB wegen des nachbarschützenden Rücksichtsnahmegebots erforderlich ist. Soweit Leitsatz. Die Klage wendet sich gegen die Genehmigung, unmittelbar an der Nachbargrenze ein Gebäude zu errichten. Das Haus der Klägerin hält zu dieser Grenze einen Abstand von etwas über 2 Meter ein und weist notwendige Fenster in dieser Richtung auf. Der gültige Bebauungssplan schreibt geschlossene Bauweise vor. Das OVG hat die Baugenehmigung aufgehoben, weil das Vorhaben zur Vermeidung einer unzumutbaren Härte einen Abstand zur Nachbargrenze einhalten müsse. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen blieb erfolglos. In der Begründung weist das BVerwG ausdrücklich darauf hin, daß Paragraph 22 III BauNVO den Rahmen für Abweichungen setzt und insoweit die stärker generalisierenden Regelungen des Paragraphen 8 LBO Rheinland-Pfalz und einiger anderer Landesbauordnungen nicht mit Bundesrecht vereinbart sind.

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Deutsches Verwaltungsblatt

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Nr.10

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S.517-518

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