Arbeitsblatt DWA-A 787. Technische Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS). Abwasseranlagen als Auffangvorrichtung. Entwurf. Frist zur Stellungnahme 13. Juli 2007.

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DE

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Hennef

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ZLB: 4-2007/2194

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Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen für den Schadensfall Rückhalteeinrichtungen bereithalten. Neben einer direkten räumlichen Zuordnung der Rückhalteeinrichtungen zu den jeweiligen Anlagen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rückhaltung auch in der betrieblichen Kanalisation vorgenommen werden. In der TRwS 787 "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" werden die Anforderungen an Abwasseranlagen konkretisiert, die zur Rückhaltung von austretenden wassergefährdenden Stoffen genutzt werden sollen. Es sind Anforderungen an die technische Ausführung der betrieblichen Kanalisation und der Auffangvorrichtung sowie Maßnahmen zur Leckageerkennung und Anforderungen an die Fremd- und Eigenüberwachung beschrieben. Diese sind einzuhalten, wenn die betriebliche Abwasseranlage zur Rückhaltung von Leckagen aus LAU- und HBV-Anlagen unter Berücksichtigung des § 21 (1) Nr. 1 Muster-VAwS genutzt werden soll. Die TRwS 787 "Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen" richtet sich insbesondere an die Wasserbehörden, Staatlichen Umwelt- oder Wasserwirtschaftsämter, Gewerbeaufsichtsämter, Anlagenbetreiber, Fachbetriebe, Ingenieurbüros und Sachverständigenorganisationen, die im Bereich des Gewässerschutzes nach § 19g WHG tätig sind. difu

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28 S.

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