Wenn im Mietwohnhaus Frostschaden entsteht.

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IRB: Z 954

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Zusammenfassung

Der Mieter verletzt seine Obhutspflicht, wenn er sich nicht darum bemüht und alles Zumutbare unternimmt, um Frostschäden an den innerhalb seiner Wohnung liegenden Leitungen zu verhindern und die sonstigen Installationen vor Frost zu schützen. Der Vermieter hat in erster Linie vorbeugende Maßnahmen zu treffen, die überhaupt die Entstehung von Frostschäden unmöglich machen. Er ist deshalb verpflichtet, offenliegende oder besonders gefährdete Leitungsrohre frostsicher zu isolieren. (rh)

Beschreibung

Schlagwörter

Mietrecht, Mietvertrag, Mangel, Frost, Frostschaden, Vertragspflicht, Wohnung

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Hamburger Grundeigentum 95(1985), Nr.1, S.7

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Mietrecht, Mietvertrag, Mangel, Frost, Frostschaden, Vertragspflicht, Wohnung

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