Gesetzliche Ziele der Raumordnung zur Flächenverbrauchsbegrenzung. Zum Gesetzentwurf der Bayerischen Grünen v. 11.07.2019 über die verbindliche Einführung eines 5-Hektar-Ziels.

Heymanns
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Köln

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0012-1363

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5471-9
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ZLB: R 620 ZB 7120

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RE

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Abstract

In die Politik des Flächensparens ist Bewegung gekommen, seit im Freistaat Bayern ein Antrag für eine Volksgesetzgebung unter dem Titel „Betonflut eindämmen - damit Bayern Heimat bleibt“ in kurzer Zeit die nötigen Unterschriften zusammen bekommen hatte, um ein Volksbegehren in Gang zu setzen. Der Bay. Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) hat dieses Begehren in seiner Entscheidung vom 17.07.2018 (Az. Vf. 28-IX-18) zwar beanstandet, gleichwohl aber war die politische Saat aufgegangen; denn der aktuelle Koalitionsvertrag zwischen der CSU und den Freien Wählern für die Legislaturperiode 2018-2023 sieht vor, eine Richtgröße für den Flächenverbrauch (Siedlungs- und Verkehrsfläche) von 5 ha je Tag im Landesplanungsgesetz anzustreben, und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen im Bayerischen Landtag hat am 11.07.2019 unter dem Titel „Nachhaltige Flächennutzung durch ein verbindliches 5-Hektar-Ziel“ einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Landesplanungsgesetzes vorgelegt, der ernst macht mit dem Flächensparen und die Staatsregierung unter Handlungsdruck setzt. Der Artikel informiert über die wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs und beleuchtet die verfassungsrechtlichen Aspekte des Vorschlags. „Neuland“ betritt der Entwurf durch die Etablierung gesetzlich festgelegter Ziele der Raumordnung. Der Gesetzesvorschlag nutzt hier die mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 eingeführten Abweichungsrechte für die Landesgesetzgebung (Art. 72 Abs. 3 Nr. 4 GG). Kompetenzfragen stellen sich darüber hinaus auch in der Abgrenzung zum Bodenrecht (Baugesetzbuch) des Bundes. In inhaltlicher Hinsicht steht die Vereinbarkeit mit der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie und dem in der Bayerischen Verfassung verankerten staatlichen Auftrag zur Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Zentrum.

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Deutsches Verwaltungsblatt : DVBL

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1501-1508

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