Der Anlagenbegriff des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Inhalt, Funktion und praktische Bedeutung.
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SEBI: 89/1161
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DI
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Abstract
Der Schutz des Menschen und der Natur vor schädlichen Einwirkungen durch Luftverunreinigungen und Lärm soll vor allem durch die anlagenbezogenen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) sichergestellt werden. Dem Begriff der immissionsschutzrechtlichen Anlage kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Obgleich er in Pargr. 3 Abs. 5 BImSchG eine gesetzliche Definition erfahren hat, wirft er eine Reihe ungeklärter Fragen auf, die trotz ihrer großen praktischen Bedeutung bislang noch nicht grundlegend behandelt worden sind. Näher untersucht werden hierbei Geltungsbereich, Struktur sowie geschriebene und ungeschriebene Einschränkungen der Regelung. Einen Schwerpunkt bilden die Erörterungen zum Inhalt des Anlagenbegriffs innerhalb des Rechts der genehmigungsbedürftigen Anlagen (Pargr.Pargr. 4 ff. BImSchG). An die Untersuchung von Problemen des Anlagenbegriffs im Recht der nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen (Pargr.Pargr. 22 ff. BImSchG) schließt sich eine Darstellung der besonderen Ausprägungen des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffs (Altanlagen etc.) und der hierbei zu beachtenden rechtlichen Besonderheiten an. chb/difu
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Anlage, Genehmigung, Altanlage, Gesetzgebungskompetenz, Landesrecht, Umweltschutzrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Recht, Immissionsschutz
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Düsseldorf: Werner-Verlag (1989), XIII, 199 S., Lit.(jur.Diss.; FU Berlin 1988)
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Bundesimmissionsschutzgesetz, Anlage, Genehmigung, Altanlage, Gesetzgebungskompetenz, Landesrecht, Umweltschutzrecht, Gesetzgebung, Verfassungsrecht, Umweltschutz, Recht, Immissionsschutz