Die Mieterhöhung nach Modernisierungen und anderen baulichen Änderungen in nicht preisgebundenen Wohnungen. Überarbeiteter Vortrag bei der Veranstaltung "Mietrecht/Mietpreisrecht" des ESW-Deutschland in Berchtesgaden.

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IRB: Z 877

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Nach der Mietrechtsänderung von 1982 muss der Mieter jeglicher Art von Wohnraum zumutbare Modernisierungsarbeiten dulden. Die Zumutbarkeit hängt von der Höhe der zu erwartenden Miete ab. In diesem Rahmen werden bauliche Änderungen, Instandhaltung und Instandsetzung als Modernisierung und Energieeinsparung und die Abgrenzung von Modernisierung und Instandsetzung erörtert. Neben der Duldungspflicht des Mieters wird auf die Möglichkeiten zur Mieterhöhung eingegangen incl. der Hinweispflicht des Vermieters. Dies betrifft die Geltendmachung der Mieterhöhung und Inhalt und Wirkung der Mieterhöhungserklärung. Kurz wird auf die Frage eingegangen, ob der Breitkabelanschluss eine Modernisierung ist. hg

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Schlagwörter

Recht, Wohnung, Mietrecht, Mieterhöhung, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Vermieter, Miethöhengesetz, Duldungspflicht, Kabelanschluss, Verkabelung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541, Paragraph 3, Modernisierungsgesetz, Paragraph 4, Paragraph 14

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Zeitschrift für das gemeinnützige Wohnungswesen in Bayern, München 74(1984)Nr.8, S.359-366

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Recht, Wohnung, Mietrecht, Mieterhöhung, Wohnungsmodernisierung, Mieter, Vermieter, Miethöhengesetz, Duldungspflicht, Kabelanschluss, Verkabelung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 541, Paragraph 3, Modernisierungsgesetz, Paragraph 4, Paragraph 14

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