Bauordnungsrecht. Abriß einer Bauruine im Außenbereich. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3.2.1994 - 10 A 1149/91 -.

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0340-7489

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IRB: Z 852
ZLB: Zs 2241

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Abstract

1. Zu den Voraussetzungen und Ermessenkriterien bei der Anordnung des Abrisses einer nicht mehr standsicheren Bauruine im Außenbereich. 2. Hat es der gerichtlich bestellte Sachverständige versäumt, die Beteiligten entsprechend Paragraph 97 Satz 1 VwGO von dem von ihm durchzuführenden Bauaufnahmetermin vorher rechtzeitig zu unterrichten, so führt dies nicht stets zu einem Beweisverwertungsverbot. 3. Ermessenserwägungen, die im gerichtlichen Verfahren ergänzend beziehungsweise konkretisierend angestellt wurden, sind berücksichtigungsfähig, soweit sie den Wesensgehalt beziehungsweise die Identität der angefochtenen Verfügung nicht verändern. 4. Kein Bestandsschutz für eine Bauruine im Außenbereich. 5. Die Bauaufsichtsbehörde ist befugt, die Beseitigung des durch einen Abriß entstehenden Bauschuttes anzuordnen. Soweit Leitsätze. Der Fall betrifft ein ehemaliges Forsthaus, dessen Haupt- und Nebengebäude erhebliche statische, zur Einsturzgefahr führende Mängel aufweisen.

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Baurecht

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S.741-744

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