Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der sog. Gelben Liste unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. BVerwG, Urteil vom 6. November 2003 - 7 C 2/03. Mit einer Anmerkung von Moritz Reese.

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Nomos

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DE

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Baden-Baden

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0943-383X

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ZLB: Zs 4358-4
IRB: Z 1830
TIB: ZO 9840

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Zusammenfassung

1) Die Verbringung zur Verwertung bestimmter Abfälle der Gelben Liste unterliegt einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Klage gegen einen Einwand der zuständigen deutschen Behörde muss deshalb auf deren Verpflichtung gerichtet sein, der Verbringung der Abfälle zuzustimmen. 2) Solange gemeinschaftsweit einheitliche Heizwertkriterien oder Konkretisierungen des gemeinschaftsrechtlichen Begriffs der energetischen Verwertung fehlen, muss die Frage, ob eine Abfallverbrennung im Sinne der EG-AbfVerbrVO als Verwertungsverfahren einzustufen ist, anhand des Merkmals der Hauptverwendung als Brennstoff oder anderes Mittel der Energieerzeugung im Einzelfall geklärt werden. Vorinstanz: VC Karlsruhe vom 1.8.2000 - 17 K 3595/98. difu

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Schlagwörter

Zeitschrift

Zeitschrift für Umweltrecht

Ausgabe

Nr. 3

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Seiten

S. 156-160

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