Bauplanungsrecht - Beiladung im Normenkontrollverfahren. § 47, 65 VwGO. BVerwG, Beschluß v. 12.3.1982 - Az. 4 N 1.80 - OVG Lüneburg.
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1983
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IRB: Z 852
SEBI: Zs 2241
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Zusammenfassung
Im Normenkontrollverfahren besteht eine Vorlagepflicht auch zur Klärung einer rechtsgrundsätzlichen Frage des Verfahrensrechts. Im Verfahren der Normenkontrolle eines Bebauungsplans ist eine Beiladung nicht zulässig. Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts kann das Gericht im Normenkontrollverfahren veranlassen, über den Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 3 VwGO hinaus Personen anzuhören, die durch die Entscheidung in Rechten oder in rechtlichen Interessen berührt werden. Das Urteil stützt sich auf folgende §§: 47, 54, 63, 65 und 121 VwGO. -y-
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Baurecht 13(1982)Nr.5, S.450-453, Lit.