Ausschluss des Wirksamkeitsaufschubs für ein Fahrverbot bei wiederholter Verkehrsordnungswidrigkeit.

Boorberg
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0942-5454

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ZLB: Zs 4381

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RE

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Abstract

Ein Autofahrer war nach einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung vom Amtsgericht zu einem Bußgeld und einem Fahrverbot für einen Monat verurteilt worden. Bereits vor mehr als zwei Jahren war gegen ihn ebenfalls im Zusammenhang mit einem Bußgeld ein Fahrverbot ausgesprochen worde, das aber erst später rechtswirksam geworden, war, wobei seit diesem Zeitpunkt noch keine zwei Jahre vergangen waren. Die Rechtsbeschwerde beim BayObLG, wobei das Amtsgericht § 25 Abs.2a Nr.1 StVG über den Wirksamkeitsaufschub bei der Anordnung des Fahrverbots falsch angewendet habe, hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des BayObLG war davon auszugehen, dass das Fahrverbot noch keine zwei Jahre zurücklag, weil es für die Frage, wann dieses "verhängt" worden war auf den Zeitpunkt ankam, wann das Fahrverbot rechtswirksam geworden ist. Der Bundesgerichtshof teilt die Auffassung des BayObLG. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.6.2000 - 4 StR 40/00 - Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 2000 S.420. difu

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Die Kommunalverwaltung. Brandenburg

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Nr. 8

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S. 245-246/Rdnr.127

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