Ärztliche Standespflichten und Streikrecht der Kassenärzte und der in Krankenhäusern privatrechtlich angestellten Ärzte.
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SEBI: 72/1575
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DI
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Abstract
Der erste Ärztestreik in Deutschland geht auf das Jahr 1885 zurück und richtete sich gegen die Krankenkassen.Die Ärztestreiks, die in den Jahren 1969/70 die Öffentlichkeit beschäftigten, warfen die Frage auf, ob sich auch Ärzte des Streiks als Mittel im Arbeitskampf bedienen dürfen.Die Studie beantwortet diese Frage, indem sie die Rechtmäßigkeit des Ärztestreiks zunächst nach den Grundsätzen des kollektiven Arbeitsrechts beurteilt und das daraus folgende Streikrecht an den ärztlichen Standespflichten mißt.Im Ergebnis hält sie den Ärztestreik als Behandlungsstreik für grundsätzlich rechtswidrig und damit auch standeswidrig.Eine Ausnahme hiervon soll allenfalls aus Gründen der Arbeitszeit zulässig sein. hw/difu
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Standesrecht, Streikrecht, Ärztestreik, Gesundheitswesen, Arbeitsbedingung, Krankenanstalt
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Würzburg: (1971), XVIII, 66 S., Lit.
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Standesrecht, Streikrecht, Ärztestreik, Gesundheitswesen, Arbeitsbedingung, Krankenanstalt