Grenzen der Kostentragung durch den Grundstückseigentümer bei Altlasten.

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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4

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Abstract

Die Zustandshaftung hat ihren Rechtsgrund in GG Art. 14 Abs. 2 (Sozialbindung des Eigentums). Sie impliziert zugleich eine Heranziehung des Grundstückseigentümers/-inhabers zur Kostentragung für Gefahrenbeseitigungsmaßnahmen. Eine nach dem Gesetzeswortlaut in der Regel unbeschränkte kostenpflichtige Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers/-inhabers als Zustandsstörer verbietet sich aber in vielen Fällen gerade bei Altlasten und/oder Kriegsfolgeschäden. Dieses Verbot der Kostenaufbürdung auf den Zustandsstörer, was von der Störerqualifikation als solcher zu unterscheiden ist, legitimiert sich bereits aus GG Art. 14 Abs. 2 selbst, wonach aus der "Risikospäre der Allgemeinheit" stammende Ursachen für Boden- und Grundwasserkontaminationen bzw. entsprechende Ereignisse, die hierzu geführt haben, nicht dem Grundstückseigentümer/-inhaber zurechenbar sind. Insoweit kann eine Kostenauferlegung auf den Grundstückseigentümer/-inhaber auch unverhältnismäßig und unzumutbar sein. (rh)

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Grundstück, Eigentum, Grundwasser, Gefahrenabwehr, Haftung, Kosten, Altlast, Erdreich, Recht, Bodenrecht

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In: Betr.-Berater, 44(1989), Nr.21, 1425-1430, Lit.

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Grundstück, Eigentum, Grundwasser, Gefahrenabwehr, Haftung, Kosten, Altlast, Erdreich, Recht, Bodenrecht

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