Landwirtschaftliches Lohnunternehmen im Außenbereich. OVG Münster, Urteil vom 26.3.1975 - X A 370/72.

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IRB: Z 902
SEBI: Zs 3096-4
BBR: Z 114
IFL: I 435/8

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Zusammenfassung

Für die Genehmigung eines Wohnhauses und eines Geräteschuppens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBauG fehlen hier die Voraussetzungen. Der Betrieb dient nur mittelbar der Landwirtschaft, er stellt selbst keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Das Gebäude nimmt - da der Kläger keine eigenen Flächen bewirtschaftet - nicht nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ein. Eine Ortsgebundenheit liegt nicht vor. Auch für eine Genehmigung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 (besondere Anforderungen an die Umgebung, nachteilige Auswirkungen oder besondere Zweckbestimmung des Betriebes) liegen die Voraussetzungen nicht vor. Die vorgesehene Nutzung kann in einem Gewerbegebiet angesiedelt werden. cs

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Schlagwörter

Recht, Bundesbaugesetz, Naturschutz, Umwelt, Paragraph 35, Landwirtschaft, Bauplanung, Baugebiet, Bauvorhaben, Rechtsprechung

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Natur und Landschaft, Stuttg. 56(1981)Nr.1, S.23-24

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Recht, Bundesbaugesetz, Naturschutz, Umwelt, Paragraph 35, Landwirtschaft, Bauplanung, Baugebiet, Bauvorhaben, Rechtsprechung

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