Erhaltungssatzung - Milieuschutzsatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bau GB.

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SEBI: 90/4039-4

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Das bauplanungsrechtliche Instrument "Erhaltungssatzung" ist seit 1976 Bestandteil des Bauplanungsrechtes und wurde mit Pargr. 172 BauGB in das ab 1987 geltende Baugesetzbuch aufgenommen. Die begrenzten Erfahrungen derjenigen Städte, die sich seit dieser Zeit an das Instrument Erhaltungssatzung herangewagt haben, stellen sich überwiegend positiv dar. Im Rahmen dieser nur geringen Zahl steht die "sanfte Strategie" der Überzeugung und Einflußnahme auf die Maßnahmen im Vordergrund. Schwer zu lösen schien das Problem der Erfassung und Kontrolle aller durchgeführten Maßnahmen zu sein; sei es, daß es sich um an sich genehmigungspflichtige aber ungenehmigte Maßnahmen handelte oder um Aktivitäten wie Umwandlungen oder Mietzinserhöhungen, welche nicht in den Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung fallen. Wird die Erhaltungssatzung jedoch in dem dargestellten Kontext eingesetzt, so dürfte sie der Zielsetzung "Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung aus besonderen städtebaulichen Gründen" sicherlich dienen. Der Anhang enthält ergänzende Materialien in Form von Gerichtsurteilen und Nürnberger Unterlagen der Verwaltung. geh/difu

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Erhaltungssatzung, Milieuschutzsatzung, Baugesetzbuch, Rechtsgutachten, Baurecht, Bauplanungsrecht, Verwaltung, Vorkaufsrecht, Rechtsprechung, Mustersatzung, Städtebaurecht, Recht, Planungsrecht

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Darmstadt: (1989), Getr.Pag., Lit.

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Erhaltungssatzung, Milieuschutzsatzung, Baugesetzbuch, Rechtsgutachten, Baurecht, Bauplanungsrecht, Verwaltung, Vorkaufsrecht, Rechtsprechung, Mustersatzung, Städtebaurecht, Recht, Planungsrecht

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