Die Bindung der Baubehörden an eigene Akte.
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SEBI: 72/1398
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Zusammenfassung
Grundlagen der Eigenbindung der Verwaltung sind allgemein die Grundsätze der Selbstbindung und des Vertrauensschutzes. Während ersterer auf das Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gestützt ist, beruht letzterer auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und rechtsstaatlichen Erwägungen. Beide Grundsätze sind generell auch für die Entscheidungen der Baubehörden maßgebend. Der Grundsatz der Selbstbindung, der Gleichbehandlung im Unrecht ausschließt, versagt jedoch in der baurechtlichen Sondersituation, bei der nach Schaffung vollendeter Tatsachen eine rechtswidrig begünstigende Verwaltungspraxis geändert wird und es infolge der Praxisänderung zu einem Gleichheitsverstoß gegenüber dem abgewiesenen Bürger kommt. Der Autor erörtert in diesem Zusammenhang die Problematik einer Ausdehnung der Selbstbindung auf Fälle der Gleichheit im Unrecht, die die Gefahr einer von der Exekutive nicht mehr kontrollierbaren falschen Rechtsanwendung bewirken könnte. wd/difu
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Eigenbindung, Selbstbindung, Vertrauensschutz, Baurecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht
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Berlin: (1970), XIII, 175 S., Lit.
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Eigenbindung, Selbstbindung, Vertrauensschutz, Baurecht, Verwaltungsrecht, Verfassungsrecht