Bauordnungsrecht, Nachbarschutz. Urt. HessVGH - IV OE 58/78 - v. 22.2.1980.

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1981

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IRB: Z 1032
SEBI: Zs 2216-4

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Zusammenfassung

1. Durchsichtige Kunststoffplatten, die brennbar sind und bei denen die Wärmestandfestigkeit nur bis 120 Grad Celsius gewährleistet ist, sind als weiche Bedachung ohne Sicherheitsabstand von der Nachbargrenze gem. § 40 Abs.1 i.V.m. Abs. 4 HBO n. F. unzulässig. 2. § 40 Abs.1 HBO n.F. ist nachbarschützend. 3. Gegen die Gültigkeit des § 7 Abs. 6 GaVO bestehen Bedenken, soweit danach Dächer von Kleingaragen unter erleichterten Voraussetzungen aus brennbaren Baustoffen hergestellt werden dürfen. -z-

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Hesssche Städte- und Gemeindezeitung 31(1981)Nr.1, S.25-26

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