Keine Entschädigung für Laubfall von Bäumen einer städtischen Grünanlage. BGB §§ 906, 1004.OLG Stuttgart, Urt. v. 22.5.1985 - 13 U 290/84.
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IRB: Z 889
SEBI: Zs 359-4
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Zusammenfassung
Beim Streit um einen Geldausgleich nach BGB § 960 wegen Laubfalls von Bäumen der "grünen Lunge" einer Stadt auf ein angrenzendes Privatgrundstück kann die ökologische Bedeutung der Grünanlage dazu führen, dass der Reinigungsaufwand keine unzumutbare Beeinträchtigung der Nutzung des angrenzenden Grundstücks ist. Die Allgemeinheit wird dadurch weniger beeinträchtigt, als etwa durch eine Verpflichtung der Stadt zu einem Geldausgleich, der unübersehbare Folgewirkungen auf die Grünplanungen dieser und anderer Städte haben könnte. (rh)
Beschreibung
Schlagwörter
Baum, Grünanlage, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Schadenersatz, Rechtsprechung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 960, Laub, OLG-Urteil, Recht, Immissionsschutz
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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 39(1986), Nr.44, S.2768, Lit.
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Baum, Grünanlage, Nachbarrecht, Nachbarschutz, Schadenersatz, Rechtsprechung, Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 960, Laub, OLG-Urteil, Recht, Immissionsschutz