Die Verjährungsproblematik im Altlastenrecht.

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Freiburg/Breisgau

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ZLB: 99/1498

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DI

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Abstract

In der Bundesrepublik Deutschland wird seit Anfang der achtziger Jahre eine systematische Erfassung von Altlasten durchgeführt. Die zentrale Frage der Altlastenproblematik ist, wer für die Sanierung der Altlasten rechtlich verantwortlich ist und somit auch zur Kostentragung verpflichtet werden kann. Mit dem am 1.3.1999 in Kraft getretenen Bundes-Bodenschutzgesetz steht nunmehr ein bundeseinheitliches Instrumentarium für die Bewältigung der Altlastenproblematik zur Verfügung. Das Abfall-, Wasser und Bodenschutzrecht enthält oftmals keine Adressatenregelung, so dass auf die Vorschriften über die Verhaltens- und Zustandsstörerhaftung nach allgemeinem Polizeigesetz zurückgegriffen wird. Hier wird das Landesgesetz Baden-Württembergs angewendet. Die Frage der Verjährung wird folglich aus der materiellen Polizeipflicht des Störers abgeleitet. Im Altlastenbereich verjährt der Gefahrenbeseitigungsanspruch unter Anwendung von § 852 BGB in 30 Jahren ab Verursachung. kirs/difu

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200 S.

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