Aktuelle Fragen des § 313 BGB.
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1980
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ZZ
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IRB: Z 1204
SEBI: Zs 358-4
SEBI: Zs 358-4
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Zusammenfassung
Der BGH hat in einigen Entscheidungen der letzten Zeit die Absicht vertreten, notarielle Verträge über den Erwerb von Baugrundstücken mit noch zu errrichtenden Häusern, sowie von Eigentumswohnungen, bei denen die Teilungserklärung noch nicht im Grundbuch eingetragen ist, seien formunwirksam, wenn in der Urkunde lediglich auf die beurkundete Baubeschreibung, auf nicht beigefügte Baupläne oder die Teilungserklärung Bezug genommen wird. Der Beitrag setzt sich mit dem Umfang der Beurkundungspflicht nach der BGH-Rechtsprechung, der Notwendigkeit eines Gesetzes und einem vorliegenden Gesetzentwurf, der Änderungen und Ergänzungen des Beurkundungsgesetzes vorsieht, auseinander. hb
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Betr.-Berater (1979)Nr.34, S.1743-1749, Lit.