Rechtsprechungsübersicht. §§ 2, 12, 34 BBauG Urteil vom 26.05.1978, 4 C 9.77.

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ZZ

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SEBI: Zs 242-4
BBR: Z 477
IRB: Z 1142

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Zusammenfassung

Ein Bebauungsplan gewinnt erst Gültigkeit durch seine entsprechende Bekanntmachung, dazu genügt nicht die bloße Nummernbezeichnung, sondern es ist eine explizite Bezeichnung der betroffenen Flurstücke erforderlich. Bebauungspläne können nicht durch Gewohnheitsrecht entstehen, andererseits muss die Umgebung in den Bebauungsplan einbezogen werden. Desgleichen soll sich ein Bauvorhaben in die Umgebung einfügen, allerdings nicht im Sinne von Einheitlichkeit sondern im Sinne von Harmonie. Deshalb kann sich auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, der Umgebung einfügen. hg

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bekanntmachung, Einfügung, Bundesbaugesetz, Paragraph 2, Paragraph 12, Paragraph 34, Rechtsprechung

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Verwaltungsrundschau 25(1979)Nr.3, S.104-107, Lit.

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Recht, Bundesbaugesetz, Bebauungsplan, Bekanntmachung, Einfügung, Bundesbaugesetz, Paragraph 2, Paragraph 12, Paragraph 34, Rechtsprechung

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