Zum Abwehrrecht gegen rechtswidrige Veränderungen der Erholungslandschaft.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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Zusammenfassung

Das Urteil des OVG Berlin lässt sich nicht ohne weiteres auf Randbereiche von Ballungsgebieten in der übrigen Bundesrepublik übertragen. Hohe Bevölkerungsdichte, geringe Waldflächen und die Insellage Berlins werden als Begründung angegeben. Sening dagegen vertritt die Auffassung, dass - auch aufgrund des Umweltgutachtens 1978 - die sog. Schutznormtheorie aufgrund Artikel 2 Absatz 1 GG von der Abgrenzbarkeit des begünstigten Personenkreises abhängig macht, von den Gerichten nicht mehr vertreten werden sollte. Da aus materiellen Gründen die Teilnahme am Gemeingebrauch wegen ihrer Bedeutung für die freie Entfaltung der Persönlichkeit grundrechtlich geschützt sei, muss das Gericht aus dem gleichen materiellen Grund die Teilnahme an wertvoller Natur grundrechtlich schützen. sf

Beschreibung

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Recht, Verfassungsrecht, Umwelt, Zerstörung, Abwehrrecht, Erholungslandschaft, Landschaftsschutzgebiet, Übertragbarkeit, Schutznormtheorie, Artikel 2, Grundgesetz

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 110(1979)Nr.16, S.490-493, Lit.

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Recht, Verfassungsrecht, Umwelt, Zerstörung, Abwehrrecht, Erholungslandschaft, Landschaftsschutzgebiet, Übertragbarkeit, Schutznormtheorie, Artikel 2, Grundgesetz

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