Die Vergabe von Bodenabfertigungsdiensten auf Flughäfen - SektVO oder BADV?
Werner
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Werner
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DE
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Köln
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1617-1063
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ZLB: R 628 ZB 3503
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RE
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Abstract
Zum Betrieb eines Flughafens gehören neben den eigentlichen Verkehrsdienstleistungen auch die Bodenabfertigungsdienste als mit dem Verkehrsbetrieb eng verbundene Hilfsdienstleistungen. Die Bodenabfertigungsdienste umfassen beispielsweise die Fluggast- und die Gepäckabfertigung, die Fracht- und Postabfertigung sowie die Vorfelddienste (vgl. § 19 c) Abs. 1 Satz 2 Luftverkehrsgesetz LuftVG). Da Verkehrsflughafenbetreiber als Sektorenauftraggeber unabhängig von ihrer Rechtsform als öffentliche Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 4 GWB zu qualifizieren sind, stellt sich die Frage, ob Bodenabfertigungsdienste nach vergaberechtlichen Grundsätzen auf Basis der Sektorenverordnung (SektVO) EU-weit ausgeschrieben werden. Einige Flughafenbetreiber nehmen dies an, was sich aus der Veröffentlichung von Ausschreibungen im EU-Amtsblatt auf Basis der SektVO schließen lässt. Andere wiederum teilen ausdrücklich mit, dass nicht auf Basis der SektVO vergeben werde, sondern man sich lediglich an die Vorgaben der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (BADV) halten würde. Da die jeweils vorgesehenen Vergabeverfahren einige Unterschiede aufweisen stellt sich die Frage, welcher Weg der rechtlich richtige ist.
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Vergaberecht
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Nr. 6
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S. 758-761