Anforderungen an Nachweis der Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankung eines ausländischen Arbeitnehmers im Heimatland und Begutachtung durch den Vertrauensarzt.

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1985

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Halten sich Arbeiter außerhalb des Geltungsbereichs des Lohnfortzahlungsgesetzes auf und erkranken dort, so bestehen gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich die gleichen Anzeige- und Nachweispflichten wie im Inland. Der behandlende Arzt darf sich nicht auf die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit beschränken, sondern muss in der Bescheinigung überprüfbare Angaben machen. Auch eine rückschauende Überprüfung der von einem ausländischen Arzt getroffenen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen deutschen Vertrauensartz ist möglich. Bestehen Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit und können diese durch eine vertrauensärtztliche Begutachtung nicht behoben werden, dann kann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld ablehnen. (hb)

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Sozialpolitischer Dienst, (1985), Nr.1, S.1154

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