Zentralistische oder föderative Kommunalreform? Zum Stand der Verwaltungsreform in Nordrhein-Westfalen.
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SEBI: Zs 1505
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
BBR: Z 55a
IRB: Z 892
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Zusammenfassung
Die Neugliederung der Gemeinden in den ländlichen Zonen Nordrhein-Westfalens vollzieht sich im Wege der Einzelgesetzgebung in der Weise, daß die Gemeinden entweder zu einem Typ A mit mindestens 8.000 Einwohnern und einfacher Grundausstattung oder zu einem Typ B mit mindestens 30.000 Einwohnern und einem überörtlichen Nahversorgungsbereich zusammengeschlossen werden. Auf diese Weise wird die Zahl von 2.334 Gemeinden auf etwa 500 Gemeinden reduziert. Die Amtsverfassung wird beseitigt. Das Stadtumlandproblem wird im Zuge der Neugliederung in den ländlichen Zonen durch Eingliederung von Nachbargemeinden in die Kernstadt gelöst. Dabei sind vereinzelt kreisfreie Städte unter 100.000 Einwohnern (Herford 63.000 Einwohner, Lüdenscheid 78.000 Einwohner, Siegen 58.000 Einwohner) in den Landkreis, dessen Mittelpunkt sie bilden, eingekreist worden, im Falle Siegen mit Sonderstatus. Darüber hinaus ist der Raum der Bundeshauptstadt Bonn durch Eingliederung der Städte Bad Godesberg und Beuel sowie von Teilen des Landkreises Bonn und des Siegkreises unter Bildung einer Großstadt von rund 300.000 Einwohnern und eines neuen Landkreises Rhein-Sieg gesetzlich neu geordnet. Die Neuordnung weiterer städtischer Verflechtungsgebiete, der Ballungszonen im Ruhrgebiet, eine Kreisreform sowie eine Neuordnung der Landschaftsverbände, der staatlichen Mittelinstanzen und oberen Landesbehörden werden erstrebt und befinden sich im Stadium der öffentlichen Diskussion und weiterer Analysen. Föderative Konzeptionen werden zugunsten zentralistischer Lösungen abgelehnt.
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Kommunalreform, Verwaltungsreform, Verwaltungsorganisation, Raumordnung, Verwaltung
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Archiv für Kommunalwissenschaften, Stuttgart 8 (1969), 2, S. 278-305, Lit.; Zus., engl., franz.
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Kommunalreform, Verwaltungsreform, Verwaltungsorganisation, Raumordnung, Verwaltung