Bayerischer Verwaltungsgerichtshof. BayVGH, Urteil vom 5.10.1992 Az. 14 N 90.3778 (rechtskräftig). Zu den Anforderungen bei der Festsetzung einer Waldfläche als Immissionsschutzfläche im Bebauungsplan. BayVGH, Urteil vom 5.10.1992 - 14 N 90.3778.

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0522-5337

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IRB: Z 935
ZLB: Zs 987-4

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Abstract

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan K. der Stadt H. - Antragsgegnerin -. Der Bebauungsplan soll es einem Granit verarbeitenden Betrieb ermöglichen, eine Werksteinhalle zu errichten. Die Antragsteller tragen vor, ihr westlich angrenzendes Waldgrundstück habe nicht als Immissionsschutzfläche festgesetzt werden dürfen. Die Antragsgegnerin hatte diese Festsetzung nachträglich beschlossen, nach Landratsamt und Regierung darauf bestanden hatten, sie sei erforderlich, um die weiter westlich gelegene Siedlung O. vor den zu erwartenden Lärmeinwirkungen zu schützen. Der Antrag hatte Erfolg. Die Begründung hebt darauf ab, daß der erreichbare Effekt der Lärmminderung in keinem vertretbaren Verhältnis zu der eingeschränkten Nutzung des Waldgrundstücks steht. Auch eine ins Auge gefaßte Entschädigung enthebt die planende Gemeinde nicht der Prüfung, ob ein Belang nicht mit weniger einschneidenden Festsetzungen erfolgreich verfolgt werden kann. Insoweit und auch aufgrund des Ablaufs des Aufstellungsverfahrens - Berücksichtigung der von Landratsamt und Regierung verlangten Änderung - ist der Bebauungsplan hinsichtlich der streitigen Fläche nichtig. (wb)

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr.16

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S.496-498

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