Die Vorhaben- und Erschließungsplanung.

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Hamburg

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ZLB: 99/809

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DI

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Die Institution des Vorhaben- und Erschließungsplans (VEP) stammt aus der DDR und wurde nach der Wiedervereinigung Deutschlands im § 246 a Abs. 1, S. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch verankert. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Verkürzung der Dauer der Planungs- und Genehmigungsverfahren, den wirtschaftlichen Aufschwung in allen Bundesländern zu sichern. Der VEP ist eine Verbindung von Vertrag und Satzung und verbindet somit Problemkreise, die es so bislang im Bauplanungsrecht nicht gab. Die Arbeit beschränkt sich schwerpunktmäßig zum einen auf den Abschluss des Vertrages zwischen Vorhabenträger und Gemeinde und zum anderen auf die Durchführung und Erschließung. Darüber hinaus wird noch zu Fragen des Rechtsschutzes Stellung genommen. kirs/difu

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V, 198 S.

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