VwGO § 42 Abs.2; BbG § 36 - Klagen von Gemeinden gegen Planfeststellung. Bayerischer VGH, Beschluß v. 19.11.1985 - 20 CS 85 A. 2304 u.a.

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SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
IRB: Z 955

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Zusammenfassung

Der Beschluss entscheidet über die Klagen mehrerer Gemeinden gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der u.a. die Errichtung einer Bahnstromleitung vorsieht. Der Aussetzungsantrag war erfolglos. Auf Rechte ihrer Bürger können sich Gemeinden zur Begründung nicht berufen. Soweit die Kläger eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes befürchten, ist danach zu unterscheiden, ob sie sich lediglich auf diese Belange als solche berufen wollen oder ob sie darüber hinaus eine mittelbare Verletzung eigener Planungen oder Rechte geltend machen. Die möglichen Klagegründe einer Gemeinde gegenüber einer Fachplanung werden im Beschluss näher dargelegt und abgegrenzt. (-y-)

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Schlagwörter

Gemeinde, Fachplanung, Planfeststellung, Landschaftsbild, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Ortsbild, Selbstverwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaugesetz, Planungsrecht

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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 39(1986), Nr.5, S.208-209, Lit.

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Gemeinde, Fachplanung, Planfeststellung, Landschaftsbild, Rechtsschutz, Rechtsprechung, Ortsbild, Selbstverwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsordnung, Bundesbaugesetz, Planungsrecht

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