Die rechtsgeschichtliche Entwicklung des Stockwerkseigentums. Ein Beitrag zur deutschen Privatrechtsgeschichte.

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DE

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Münster

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ZLB: 98/3709

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Zusammenfassung

Die in Deutschland allgemein bekannte Möglichkeit, ein Sondereigentum an einzelnen Teilen eines Gebäudes zu begründen, wurde 1951 nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) geregelt. Das BGB kannte diese Möglichkeit nicht. In vielen Teilen der deutschrechtlichen Gebiete (Österreich, Schweiz) war die Begründung ähnlicher Sondereigentumsverhältnisse möglich und wurde unter dem Begriff Stockwerkeigentum zusammengefaßt. Mit dem WEG, ist ein endgültiges Aussterben des altrechtlichen Stockwerkeigentum in Deutschland zu erwarten. Der Autor stellt in seiner Studie die Entstehung und Dogmatik des Stockwerkeigentums dar. Der Schwerpunkt liegt im 19. Jh. kirs/difu

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XIX, 175 S.

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Juristische Schriftenreihe; 96