Mitwirkung der Kirchen und Gemeinden beim Schutz von Baudenkmälern.
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1983
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IRB: Z 955
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
SEBI: Zs 388-4
BBR: Z 47
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Zusammenfassung
Der Verfasser vergleicht die entsprechenden Regelungen in den Denkmalschutzgesetzen der Länder. Kritikpunkte sind u.a.: Die Einhaltung eines landeseinheitlichen Maßstabes für die Eintragung von Bauwerken ins Denkmalbuch ist nicht immer gewährleistet. In Baden-Württemberg liegt die Eintragung bei den Regierungspräsidien, ohne dass ein Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt hergestellt werden muss. Das nordrhein-westfaelische Denkmalschutzgesetz unterwirft die Entscheidungen über die Eintragungen zu stark dem örtlichen politischen Willensbildungsprozess. cs
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Schlagwörter
Recht , Denkmalschutz , Denkmalschutzgesetz , Baudenkmal , Gemeinde , Kirche , Mitwirkung , Eintragung , Denkmalliste
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Die öffentliche Verwaltung, Stuttgart 36(1983)Nr.11, S.455-460 Lit.
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Stichwörter
Recht , Denkmalschutz , Denkmalschutzgesetz , Baudenkmal , Gemeinde , Kirche , Mitwirkung , Eintragung , Denkmalliste