Die hoheitliche Tätigkeit privater Sachverständiger.

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Beck

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München

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1439-6351

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ZLB: R 292 ZB 7099

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RE

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Abstract

Aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmungen werden private Sachverständige mit Überprüfungs- und Kontrollaufgaben bedacht, die sie zwar im Rahmen ihrer oft freiberuflichen Tätigkeit erbringen, für die sie aber aufgrund der öffentlichen Auftragszuweisung nur die privilegierte Amtshaftung übernehmen wollen. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass nicht den Sachverständigen, sondern den Staat oder die Körperschaft die Verantwortung trifft, in deren Dienst er steht, wie es Art. 34 GG bestimmt. Voraussetzung ist freilich, dass die jeweilige Sachverständigentätigkeit der hoheitlichen Amtsausübung zugerechnet werden kann. Eine BGH-Entscheidung von 2016 hat der bestehenden Judikatur ein weiteres Mosaik hinzugefügt und wirft im Vergleich zur bisherigen Rechtsprechung Fragen nach der weiteren Zukunft der Sachverständigenverantwortung auf.

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Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht

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Nr. 12

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S. 707-714

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