BBauG § 39 h. OVG Lüneburg, Urteil v. 25.4.1983 - Az.I C 1/82. Mit einer Anmerkung von Michael Krautzberger.
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IRB: Z 1243
SEBI: Zs 3022-4
SEBI: Zs 3022-4
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Zusammenfassung
Eine Gebietsfestsetzung durch "sonstige Satzung" nach § 39 h braucht das für Bauleitpläne vorgeschriebene Verfahren nicht zu durchlaufen. Zum Umfang der Abwägung beim Erlass einer Erhaltungssatzung. Eine Erhaltungssatzung aus Gründen des Milieuschutzes setzt voraus, dass eine Änderung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung besondere städtebauliche Nachteile bewirken würde. Die Gefahr, dass durch die Verdrängung der ortsansässigen Wohnbevölkerung und die Errichtung von Zweitwohnungen bzw. Ferienappartements ein Stadtviertel außerhalb der Saison verödet, rechtfertigt eine Satzung nach § 39 h Abs. 3 Nr. 3 BBauG. Die Erhaltungsgründe nach § 39 h Abs. 3 Nr. 1 und 2 BBauG setzen eine städtebauliche Eigentümlichkeit der erhaltungswerten Bauten voraus. -z-
Beschreibung
Schlagwörter
Recht, Bundesbaugesetz, Bauleitplan, Satzung, Wohnbevölkerung, Zweitwohnung, Ferienhaus, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Erhaltungssatzung, OVG-Urteil
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Zeitschrift für deutsches und internationales Baurecht (ZfBR) 6(1983)Nr.5, S.238-243, Lit.
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Recht, Bundesbaugesetz, Bauleitplan, Satzung, Wohnbevölkerung, Zweitwohnung, Ferienhaus, Rechtsprechung, Bundesbaugesetz, Erhaltungssatzung, OVG-Urteil