Geltungsverlust funktionsloser Bebauungspläne? - Voraussetzungen, Tragweite und Grenzen eines außergewöhnlichen Außerkraftsetzungsgrundes.

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IRB: Z 935
SEBI: Zs 987-4

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RE

Zusammenfassung

Bebauungspläne können auf Grund normabweichender Fakten funktionslos werden und in der Folge außer Kraft treten, dies jedoch nur unter engen Voraussetzungen.Funktion des Bebauungsplans ist die Ordnung der baulichen Entwicklung im Plangebiet.Er wird daher funktionslos, wenn auf Grund geänderter Verhätlnisse die in ihm enthaltenen Festsetzungen ihre Ordnungsfunktion nicht mehr erfüllen können.Es muß sich um tatsächliche Voraussetzungen handeln, die sich innerhalb des Plangebiets vollziehen und für den Planadressaten evident sind.Es handelt sich hier um einen außergewöhnlichen Außerkraftsetzungsgrund, der - auch aus verfassungsrechtlichen Gründen - eng auszulegen ist.Allein eine Aufgabe der ursprünglichen planerischen Intentionen rechtfertigt noch nicht die Funktionslosigkeit des Plans.Ist eine Festsetzung funktionslos geworden, so tritt grundsätzlich nur sie außer Kraft, nicht der Plan als Ganzes.Die einschlägige Rechtsprechung des BVerwG und des BayVGH werden referiert.(-y-)

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Bebauungsplan, Rechtsprechung, Aufhebung, Geltungsdauer, Rechtsgültigkeit, Außerkrafttreten, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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Bayerische Verwaltungsblätter, München 121(1990), Nr.3, S.71-78, Lit.

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Bebauungsplan, Rechtsprechung, Aufhebung, Geltungsdauer, Rechtsgültigkeit, Außerkrafttreten, BVerwG-Urteil, Recht, Bebauungsplanung

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