§ 16 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DenkmalschutzG). Hess. VGH, Beschluß vom 25. März 1983 - 3 TH 15/83, VG Darmstadt.

Lade...
Vorschaubild

Datum

Zeitschriftentitel

ISSN der Zeitschrift

Bandtitel

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

§ 16 I des Denkmalschutzgesetzes hat den Charakter eines umfassenden und absoluten Veränderungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt. Werden an einem eingetragenen Kulturgut ohne die erforderliche Genehmigung Änderungen vorgenommen, ist die Denkmalschutzbehörde nach § 7 I DenkmalschutzG zum Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Einstellungsverfügung berechtigt. Ob der Eigentümer mit den Maßnahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 12 I DenkmalschutzG nachkommt oder ob die Arbeiten genehmigungsfähig sind, ist für diese Frage ohne Bedeutung. -z-

Beschreibung

Schlagwörter

Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Veränderungssperre, Rechtsprechung, Beschluss, Kulturdenkmal, Genehmigungsvorbehalt, Denkmalschutzbehörde, VGH-Urteil

Zeitschrift

Ausgabe

item.page.dc-source

Rechtsprechechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1983)Nr.11, S.81-84

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

item.page.dc-subject

Recht, Denkmalschutz, Denkmalschutzgesetz, Veränderungssperre, Rechtsprechung, Beschluss, Kulturdenkmal, Genehmigungsvorbehalt, Denkmalschutzbehörde, VGH-Urteil

Deskriptor(en)

item.page.dc-relation-ispartofseries