§ 16 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DenkmalschutzG). Hess. VGH, Beschluß vom 25. März 1983 - 3 TH 15/83, VG Darmstadt.
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1984
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Zusammenfassung
§ 16 I des Denkmalschutzgesetzes hat den Charakter eines umfassenden und absoluten Veränderungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt. Werden an einem eingetragenen Kulturgut ohne die erforderliche Genehmigung Änderungen vorgenommen, ist die Denkmalschutzbehörde nach § 7 I DenkmalschutzG zum Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Einstellungsverfügung berechtigt. Ob der Eigentümer mit den Maßnahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 12 I DenkmalschutzG nachkommt oder ob die Arbeiten genehmigungsfähig sind, ist für diese Frage ohne Bedeutung. -z-
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Rechtsprechechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1983)Nr.11, S.81-84