§ 16 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes (DenkmalschutzG). Hess. VGH, Beschluß vom 25. März 1983 - 3 TH 15/83, VG Darmstadt.

Keine Vorschau verfügbar

Datum

1984

item.page.journal-title

item.page.journal-issn

item.page.volume-title

Herausgeber

Sprache (Orlis.pc)

ZZ

Erscheinungsort

Sprache

ISSN

ZDB-ID

Standort

Dokumenttyp (zusätzl.)

RE

Autor:innen

Zusammenfassung

§ 16 I des Denkmalschutzgesetzes hat den Charakter eines umfassenden und absoluten Veränderungsverbots mit Genehmigungsvorbehalt. Werden an einem eingetragenen Kulturgut ohne die erforderliche Genehmigung Änderungen vorgenommen, ist die Denkmalschutzbehörde nach § 7 I DenkmalschutzG zum Erlass einer für sofort vollziehbar erklärten Einstellungsverfügung berechtigt. Ob der Eigentümer mit den Maßnahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nach § 12 I DenkmalschutzG nachkommt oder ob die Arbeiten genehmigungsfähig sind, ist für diese Frage ohne Bedeutung. -z-

item.page.description

Zeitschrift

Ausgabe

Erscheinungsvermerk/Umfang

Rechtsprechechung Hessischer Verwaltungsgerichte (1983)Nr.11, S.81-84

Seiten

Zitierform

Freie Schlagworte

Deskriptor(en)

Serie/Report Nr.

Sammlungen