BGB § 134; WiStrG § 5. Grenze der Reduzierung eines ueberhöhten Mietzinses. BGH, Rechtsentscheid v. 11.1.1984 - VIII ARZ 13/83 - Ergangen auf Vorlagebeschluß des OLG Hamm.

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IRB: Z 889
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Zusammenfassung

Liegt eine Mietpreiserhöhung nach § 5 WiStrG vor, so ist die Vereinbarung insoweit nichtig, als der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete mehr als nur unwesentlich übersteigt. Ein Verstoß hiergegen führt nicht zur Nichtigkeit des gesamten Mietvertrages, sondern in Anwendung von § 134 BGB nur zur Teilnichtigkeit der Mietzinsabrede. Entscheidend ist, dass § 5 WiStrG als Mieterschutzschrift lediglich die Vereinbarung überhöhter Mieten unterbinden soll. Dieser Schutz würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn über den unzulässigen Teil der Mietpreisabrede hinaus der Mietvertrag insgesamt vernichtet würde. rh

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Mietpreis, Miethöhe, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, BGH-Urteil, Wirtschaftsstrafgesetz

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Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 37(1984)Nr.13, S.722-724, Lit.

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Baurecht, Recht, Wohnung, Mietvertrag, Mietrecht, Mietpreis, Miethöhe, Mieterhöhung, Vergleichsmiete, Rechtsprechung, Rechtsentscheid, BGH-Urteil, Wirtschaftsstrafgesetz

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