Die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausverbundes durch Verschmelzung von Kommunalunternehmen (Bayern).
Boorberg
item.page.uri.label
Loading...
Date
Journal Title
Journal ISSN
Volume Title
Publisher
Boorberg
item.page.orlis-pc
DE
item.page.orlis-pl
München
item.page.language
item.page.issn
0522-5337
item.page.zdb
item.page.orlis-av
ZLB: R 620 ZB 7013
item.page.type
item.page.type-orlis
RE
relationships.isAuthorOf
Abstract
Städte und Landkreise, die Krankenhäuser in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens führen, können sich ohne Rechtsformwandel an Krankenhausverbünden mit anderen kommunalen Häusern in gleicher Rechtsform beteiligen. Art. 49 Abs. 2 KommZG ermöglicht die Verschmelzung von Kommunalunternehmen zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen. Beteiligte einer solchen Verschmelzung können sowohl einzelne Kommunalunternehmen wie auch gemeinsame Kommunalunternehmen sein. Eine solche Verschmelzung ist auch dann zulässig, wenn eine der beteiligten Kommunen bereits an beiden zu verschmelzenden Kommunalunternehmen beteiligt ist.
Description
Keywords
Journal
Bayerische Verwaltungsblätter
item.page.issue
Nr. 24
item.page.dc-source
item.page.pageinfo
S. 843-846