Die Errichtung eines öffentlich-rechtlichen Krankenhausverbundes durch Verschmelzung von Kommunalunternehmen (Bayern).

Boorberg
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Boorberg

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München

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0522-5337

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ZLB: R 620 ZB 7013

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RE

Abstract

Städte und Landkreise, die Krankenhäuser in der Rechtsform eines Kommunalunternehmens führen, können sich ohne Rechtsformwandel an Krankenhausverbünden mit anderen kommunalen Häusern in gleicher Rechtsform beteiligen. Art. 49 Abs. 2 KommZG ermöglicht die Verschmelzung von Kommunalunternehmen zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen. Beteiligte einer solchen Verschmelzung können sowohl einzelne Kommunalunternehmen wie auch gemeinsame Kommunalunternehmen sein. Eine solche Verschmelzung ist auch dann zulässig, wenn eine der beteiligten Kommunen bereits an beiden zu verschmelzenden Kommunalunternehmen beteiligt ist.

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Bayerische Verwaltungsblätter

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Nr. 24

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S. 843-846

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